Die europäische Kommission hat die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) angenommen
Nachdem die Europäische Kommission den Konsultationsentwurf des delegierten Rechtsakts für Set 1 der EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS Standards) am 9. Juni 2023 veröffentlichte, und die Öffentlichkeit dazu aufgefordert wurde, bis 7. Juli 2023 Stellungnahme zum Konsultationsentwurf zu beziehen, hat die europäische Kommission diese Standards nun angenommen. Die Stellungnahmen der Unternehmen & NGOs beinhalteten unterschiedliche positive und negative Punkte zu den bisherigen Entwürfen, die in die Version vom 9. Juni hineinflossen. Zusammengefasst beinhalten die Änderungen des delegierten Rechtsakts vom 31. Juli 2023 folgende Punkte:
- Für den thematischen Standard E1 muss detailliert begründet und die Wesentlichkeitsanalyse offengelegt werden, wenn ein Unternehmen den Aspekt Climate Change als nicht wesentlich berichtet. (ESRS Standard E1 Climate Change unterliegt weiterhin der Wesentlichkeitsanalyse)
- Die Datenpunkte aus ESRS 2 (Appendix B) sind weiterhin Teil der Wesentlichkeitsanalyse, Unternehmen müssen diese als "nicht wesentlich" kennzeichnen, falls dies auf sie zutrifft.
- Die Definition von finanzieller Wesentlichkeit ist mit der in IFRS S1 beschriebenen Definition von ISSB abgestimmt worden, die sich auf die Hauptnutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung, wie z. B. Investor:innen, konzentriert.
- Über die Offenlegungsanforderungen aus den Standards für ESRS 2 IRO-1 (Beschreibung des Prozesses zur Identifizierung und Bewertung von materiellen Auswirkungen, Risiken und Chancen) ist zu berichten, unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse. Dies beinhaltet sowohl den Governance-Standard G1 als auch alle Umweltstandards (E1 bis E5).
Weiterhin wird der Rechtsakt nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt, wobei dieser nicht mehr verändert, aber bei Bedarf abgelehnt werden kann. Nachzulesen sind die Reporting Standards auf der Seite der EU-Kommission.